Keine falschen Kompromisse beim Sonntagsschutz!
(09. Juli 2020) Die Wirtschaftsminister von Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen nehmen die Corona-Krise zum Anlass, in ihren Ländern Sonntagsshopping ohne Auflagen zu ermöglichen. Auch Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat angekündigt, in der Sommerpause einen entsprechenden Vorschlag zur „Entbürokratisierung“ der Sonntagsöffnungen vorzulegen. Dabei ist der Anlassbezug* verkaufsoffener Sonntage seit langem ein Dorn im Auge derer, die den Sonntag zum Einkaufs-und Arbeitstag machen möchten.
Die kirchlich-gewerkschaftliche Allianz für den freien Sonntag hält diese Vorstöße für verfassungswidrig, wirtschaftlich sinnlos und gesellschaftlich bedenklich. Beim Anlassbezug geht es um den Kern des vom Grundgesetz geforderten Sonn- und Feiertagsschutzes. Nur ein besonderes öffentliches, kein wirtschaftliches Interesse kann Sonntagsarbeit begründen. Wer von diesem Prinzip abrückt, stellt den Sonntagsschutz in Deutschland grundsätzlich in Frage. Das kann sich auch auf andere Branchen auswirken...
* Laut Bundesverfassungsgericht (BvR 2857/07 -, Rn. 1-196) müssen Sonntagsöffnungen im Einzelhandel im öffentlichen Interesse stehen. Ein bloßes „Shoppinginteresse“ von Kunden oder ein wirtschaftliches Interesse von Händlern rechtfertigen keine verkaufsoffenen Sonntage. Ebenso argumentiert das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 8 CN 2.14), dass die Ladenöffnung nur Annex zur anlassgebenden Veranstaltung sein darf.
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